Allgemeine Einkaufsbedingungen der Antrimon Group AG

1.    Gültigkeit
1.1.    Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen finden für alle Einkäufe der Antrimon Group AG (nachfolgend Besteller genannt) Anwendung. Mit der Annahme einer Bestellung verpflichten sich die Lieferanten diese einzuhalten.
1.2.    Jede Abweichung von diesen allgemeinen Bedingungen muss schriftlich erfolgen und bedarf der ausdrücklichen Zustimmung durch den Besteller.
1.3.    Bei Widersprüchen zwischen verschiedenen Vertragsdokumenten haben die Dokumente in der nachstehend aufgeführten Reihenfolge Vorrang:

  1. durch beide Parteien unterzeichneter Vertrag
  2. Bestellungen an den Lieferanten
  3. Diesen AEB
  4. Angebotsanfrage an den Lieferanten
  5. Angebot des Lieferanten
  6. Verkaufsbedingungen des Lieferanten

2.    Anfragen – Angebote
2.1.    Auf Anfrage und/oder gemeinsamen Besprechungen unterbreitete Angebote sind für den Besteller kostenlos. Sofern die Anfrage oder das Angebot des Lieferanten nichts Abweichendes festhält, gilt eine Bindefrist von 90 Tagen. 

3.    Bestellungen
3.1.    Bestellungen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich erteilt oder bestätigt werden. 
3.2.    Die Bestellung ist durch den Lieferanten innert fünf Arbeitstagen vollständig und schriftlich zu bestätigen. 

4.    Überprüfung der Zeichnungsstände /Indexnachführung 
4.1.    Der Lieferant hat die Aktualität der technischen Unterlagen anhand des Index auf der Bestellung zu überprüfen.
4.2.    Sollte der Lieferant nicht im Besitz des gleichen Index bzw. keine aktuelle Dokumentation besitzen, ist umgehend der Ansprechpartner des Bestellers zu informieren.

5.    Fertigungsfreigabe/Projektschutz
5.1.    Falls Erst- bzw. Ausfallmuster verlangt werden, darf der Lieferant erst bei Vorliegen einer ausdrücklichen schriftlichen Erst-musterfreigabe mit der Serienfertigung beginnen.
5.2.    Jegliche kundenspezifischen Produkte und Erzeugnisse, die durch den Besteller akquiriert und bestellt werden, unterliegen dem zugesicherten exklusiven Projektschutz und dürfen nur im Auftrag des Bestellers hergestellt und verkauft werden.

6.    Untervergabe
6.1.    Beabsichtigt der Lieferant, bei ihm bestellte Einheiten oder Komponenten, die üblicherweise in seinen Werkstätten hergestellt werden, durch Dritte fertigen zu lassen, ist rechtzeitig das Einver-ständnis des Bestellers unter Bekanntgabe der Unterlieferanten einzuholen.
6.2.    Der Lieferant haftet uneingeschränkt für die von seinen Unterlieferanten bezogenen Teile.
6.3.    Der Lieferant verpflichtet sich, die vereinbarten Geheimhaltungspflichten im gleichen Umfang an seine Unterlieferanten zu übertragen.
6.4.    Der Lieferant nimmt zur Kenntnis und informiert die Unterlieferanten entsprechend, dass der Besteller berechtigt ist, Güter und Leistungen der Unterlieferanten bei Beendigung des Vertrages mit dem Lieferanten, auch direkt bei den Unterlieferanten zu beziehen.
6.5.    Der Besteller ist berechtigt, Direktzahlungen an den Unterlieferanten vollumfänglich vom Kaufpreis in Abzug zu bringen und Forderungen der Unterlieferanten in Zusammenhang mit der Lieferung mit dem Kaufpreis in Verrechnung zu bringen.

7.    Preise
7.1.    Ohne gegenteilige Vereinbarung werden die Aufträge gemäss den in der Bestellung festgelegten Preisen durchgeführt.
7.2.    Preisanpassungen – gleichgültig wessen Ursprungs – sind nicht erlaubt.

8.    Lieferfrist
8.1.    Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich.
8.2.    Stellt ein Lieferant fest, dass er eine Gesamt- und/oder Teillieferung nicht im Rahmen der festgelegten Frist ausliefern kann, hat er, unter Angabe der Gründe für die Verspätung, unverzüglich darüber zu informieren. 
8.3.    Die bestellte Menge ist genau zu liefern. Teillieferungen und Vorauslieferungen dürfen ohne ausdrückliches Einverständnis nicht erfolgen. Die dadurch entstehenden Mehrkosten werden vom Lieferanten getragen.
8.4.    Die Lieferung wird auf das vereinbarte Lieferdatum am Erfüllungsort fällig. Bei verspäteter Lieferung, die durch den Lieferanten verursacht wird, sind zusätzliche Transportkosten, Mehrkosten, Beschleunigungskosten und allenfalls aus verspäteter Lieferung resultierende finanzielle Folgen oder Einbussen durch den Lieferanten zu tragen. Vorbehalten bleibt der Rücktritt durch den Besteller.
8.5.    Bei einer verspäteten Lieferung ist eine Konventionalstrafe, in Höhe von 2% pro Woche Verspätung, insgesamt jedoch nicht mehr als 20% des Preises der verspäteten Lieferung, fällig. Ist der Lieferant mit einer Teillieferung in Verzug, so berechnen sich die Ansätze der Konventionalstrafe auf dem Preis der gesamten vom Lieferanten zu erbringender Leistung, deren Verwendung durch den Verzug der Teillieferung beeinträchtigt wird. Vorbehalten bleiben die Ansprüche des Bestellers auf Schadenersatz.

9.    Verpackung
9.1.    Der Lieferant übernimmt die Verantwortung für eine umwelt-bewusste und qualitative Verpackung. Diese muss der gewählten Transportart angepasst sein.
9.2.    Wir retournieren Verpackungsmaterial und Leergut nur auf ausdrücklichen Wunsch des Lieferanten und auf seine Kosten.
9.3.    Änderungen der Verpackungseinheiten müssen vorangekündet und genehmigt werden. Innerhalb eines Rahmenvertrages dürfen die Verpackungseinheiten nicht geändert werden.

10.    Transport und Versicherung
10.1.    Jeder Sendung ist ein Lieferschein beizulegen. Teil- und Restsendungen sind auf allen Versandpapieren und Fakturen als solche zu bezeichnen.
10.2.    Der Lieferant haftet für die Wahl des Spediteurs und für das Transportmittel.
10.3.    Der Lieferant haftet für das Schaden- und Verlustrisiko während der gesamten Transportdauer, vom Abgangsort bis zum Ort der Ablieferung.

11.    Gewinn- /Risikotransfer
11.1.    Das Gewinn- und Verlustrisiko für die bestellten Güter geht vom Lieferanten auf den Besteller über, wenn die Ware am vereinbarten Bestimmungsort abgeladen und entgegengenommen wurde.

12.    Gewährleistung/Garantie
12.1.    Der Lieferant übernimmt die Garantie für sachgemässe Ausführung und einwandfreie Herstellung der gelieferten Ware. Er verpflichtet sich, alle Teile oder Einrichtungen, die infolge schlechten Materials, fehlerhafter Herstellung oder inkorrekter Handhabung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit beeinträchtigt wird, in einer angemessenen Frist auf seine Kosten zu ersetzen. Er haften für seine Zulieferer wie für seine eigene Leistung. Für Ersatzlieferung und Nachbesserung leisten er ebenso Garantie wie für die Hauptlieferung. 
12.2.    Der Lieferant leistet Gewähr für die Fehlerfreiheit des Liefergegenstandes hinsichtlich Konstruktion, Fabrikation und Material sowie der Einhaltung der vereinbarten Eigenschaften.
12.3.    Im Falle mangelhafter Lieferung gelten, soweit sich nicht nachstehend etwas anderes ergibt, die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant hat nach Wahl des Bstellers entweder kostenlosen Ersatz zu leisten, einen Preisnachlass zu gewähren oder die Mängel kostenlos zu beseitigen. In dringenden Fällen sind wir – nach vorheriger Rücksprache mit dem Lieferanten – berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, durch einen Dritten ausführen zu lassen oder anderweitig Ersatz zu beschaffen.
12.4.    Die Gewährleistungspflicht beträgt 24 Monate; sie beginnt mit dem Eintreffen der Ware beim Besteller. Für Ersatzlieferungen beträgt diese ebenfalls 24 Monate.
12.5.    Die Rücksendung beanstandeter Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten.
Verwendet der Lieferant in Verbindung mit dem Auftrag zugelieferte Teile, so trägt er die Verantwortung, diese vor dem Einbau zu prüfen. Allfälliger Folgeaufwand aufgrund fehlerhafter zugelieferter Teile wird dem Lieferanten vollumfänglich belastet.

13.    Haftung
13.1.    Soweit nicht an anderen Stellen dieser Bedingungen eine andere Haftungsregelung getroffen ist, ist der Lieferant zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Besteller unmittelbar oder mittelbar infolge fehlerhaften Lieferung, wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aus irgendwelchen anderen, dem Lieferanten zuzurechnenden Rechtsgründen, entsteht.
13.2.    Wird der Besteller aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung nach Dritten gegenüber nicht abdingbarem Recht in Anspruch genommen, tritt der Lieferant gegenüber dem Besteller insoweit ein, wie er auch unmittelbar haften würde.
13.3.    Für Massnahmen zur Schadensabwehr durch den Besteller (z.B. Rückrufaktionen) haftet der Lieferant, soweit diese Massnahmen auf den Liefergegenstand zurückzuführen sind.
13.4.    Allen durch verspätete Lieferung entstandenen Schäden, haben unsere Auftragnehmer zu ersetzen. Die Abnahme der verspäteten Lieferung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche. Vereinbarte Verzugsstrafen können bei Terminüberschreitung ohne Nachweis eines erlittenen Schadens angerechnet werden. 

14.    Schutzrechte, Patentverletzung
14.1.    Der Lieferant haftet dafür, dass durch die Verwendung der von ihm gelieferten Waren - sofern sie von ihm konstruiert sind – weder unmittelbar noch mittelbar gegen in- oder ausländische Schutzrechte, Patente oder sonstige Rechte, die keinen gesetzlichen Sonderschutz geniessen, verstossen wird, und stellt uns und unsere Abnehmer von allen sich daraus ergebenden Ansprüchen frei. Darüber hinaus haftet der Lieferant für jeden weiteren unmittelbaren und mittelbaren Schaden, der aus einer Verletzung solcher Rechte entsteht. Stellt der Lieferant in Verbindung mit der Herstellung von Waren fest, dass dadurch Schutzrechte oder Schutzrechtsanmeldungen verletzt werden oder verletzt werden könnten, hat er den Besteller davon ohne Aufforderung unverzüglich zu informieren.

15.    Fertigungsmittel
15.1.    Fertigungsmittel wie Zeichnungen, Modelle, Muster, Werk-zeuge, Lehren und dergleichen, die vom Besteller dem Lieferanten gestellt oder nach seinen Angaben vom Lieferanten gefertigt werden, dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung weder an Dritte veräussert, verpfändet oder sonst wie weitergegeben noch irgendwie für Dritte verwendet werden.
15.2.    Soweit der Besteller dem Lieferanten Fertigungsmittel ganz oder teilweise bezahlt, überträgt der Lieferant ihm das Eigentum. Die Übergabe wird durch ein Leihverhältnis ersetzt, das hiermit vereinbart wird und aufgrund dessen der Lieferant bis auf Widerruf zum Besitz der Fertigungsmittel berechtigt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht an solchen im Eigentum des Bestellers befindlichen Fertigungsmitteln steht dem Lieferanten nicht zu.
15.3.    Der Besteller kann die Fertigungsmittel herausverlangen,

  1. wenn der Lieferant aus irgendeinem Grund hinsichtlich der mit den Fertigungsmittel gefertigten Teilen lieferunfähig wird,
  2.  wenn der Lieferant in Vermögensverfall gerät, insbesondere, wenn über sein Vermögen ein Vergleichs- oder Insolvenzantrag gestellt wird,
  3. wenn der Lieferant aus Kostengründen wettbewerbsunfähig wird,
  4. bei Beendigung der Geschäftsbeziehung

15.4.    Falls der Besteller die Herausgabe von Fertigungsmittel verlangt, deren Kosten nicht in vollem Umfang bezahlt sind, werden – auf den Zeitwert bezogen – die bei Auftragsvergabe nicht übernommenen Kosten der Fertigungsmittelerstellung erstattet.

16.    Technische Änderungen
Jegliche technische Änderung des bestellten Materials ist voranzukünden. Für geänderte und nicht vom Besteller freigegebene Ware, welche dadurch vom Endkunden nicht oder nur beschränkt gebraucht werden kann, übernimmt der Lieferant die volle Haftung. 

17.    Geschäftsgeheimnis und Werbung
17.1.    Der Lieferant ist verpflichtet, alle mit der Bestellung zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und streng vertraulich zu behandeln. Angaben, Zeichnungen usw., die der Besteller dem Lieferanten für die Ausarbeitung des Angebotes oder die Herstellung eines Liefergegenstandes überlässt, dürfen für keine anderen Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Allfällige daraus abgeleitete Immaterialgüterrechte stehen exklusiv dem Besteller zu. Auf Verlangen sind alle Unterlagen samt allen Abschriften oder Vervielfältigungen unverzüglich herauszugeben. Kommt es nicht zur Lieferung, hat der Lieferant die Unterlagen ohne Aufforderung zurückzuerstatten. Die Geheimhaltungspflicht bleibt auch über den Abschluss der Bestellung hinaus bestehen. 
17.2.    Der Lieferant und alle seine Unterlieferanten oder Hilfspersonen haben die Bestellung und die damit verbundenen Arbeiten oder Lieferungen vertraulich zu behandeln.
17.3.    In seiner Werbung darf der Lieferant auf seine Geschäftsverbindung mit dem Besteller hinweisen, wenn in jedem Falle vorher eine schriftliche Einverständniserklärung eingeholt wird.

18.    Produkthaftpflicht
18.1.    Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung abzuschliessen und diese nicht vor Ablauf von drei Jahren nach der letzten Auslieferung der bestellten Artikel zu kündigen. Die Höhe der Versicherungssumme, der Versicherer sowie die Policennummer sind auf Wunsch bekannt zu geben.

19.    Rechnung und Zahlung
19.1.    Die in der Bestellung vereinbarten Preise und Konditionen sind bindend.
19.2.    Für jede Bestellung wir um eine separate Rechnung gebeten, inkl. Angaben des Ursprungslandes.
19.3.    Rechnungen sind bei Versand des Liefergegenstands, jedoch getrennt von diesem, zuzusenden. Sie haben folgende Angaben zu enthalten: Die Bestellnummer und das Bestelldatum, Warenbezeichnung und Mengenangaben, Empfänger und Empfangsort.
19.4.    Falls nichts anderes vereinbart, gelten folgende Zahlungsziele: innerhalb 14 Tage mit Abzug von 3% Skonto, sonst 60 Tage netto ab Erhalt der Rechnung, frühestens jedoch ab Eingang des Liefergegenstandes. Lieferungen, die vor dem vereinbarten Liefertermin erfolgen, gelten dabei erst zum vertraglichen Termin als eingegangen.
19.5.    Zahlungen durch den Besteller stellen keine Anerkennung einer ordnungsgemässen Vertragserfüllung durch den Lieferanten dar.
19.6.    Bei mangelhafter Lieferung oder Leistung sowie Fehlen von durch den Lieferanten beizubringenden Material-, Werks- oder Ursprungszeugnissen oder anderen Dokumenten, ist der Besteller berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemässen Erfüllung zurückzuhalten.
19.7.    Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegenüber dem Besteller abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.

20.    Rechtsnachfolge
20.1.    Rechte und Pflichten, die sich aus dem Vertragsverhältnis mit dem Lieferanten ergeben, dürfen nur mit Zustimmung des Bestellers auf Dritte übertragen werden.

21.    Anwendbares Recht und Gerichtsstand
21.1.    Für diese Einkaufsbedingungen und alle zwischen dem Besteller und dem Lieferanten bestehenden und zukünftigen vertraglichen Beziehungen gilt ausschliesslich Schweizer Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).
21.2.    Erfüllungsort für Lieferung und Zahlungen, sowie Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen, ist 5630 Muri, Kanton Aargau.
 

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