1. Gültigkeit
1.1. Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen finden für alle Einkäufe der Antrimon Group AG (nachfolgend Besteller genannt) Anwendung. Mit der Annahme einer Bestellung verpflichten sich die Lieferanten diese einzuhalten.
1.2. Jede Abweichung von diesen allgemeinen Bedingungen muss schriftlich erfolgen und bedarf der ausdrücklichen Zustimmung durch den Besteller.
1.3. Bei Widersprüchen zwischen verschiedenen Vertragsdokumenten haben die Dokumente in der nachstehend aufgeführten Reihenfolge Vorrang:
- durch beide Parteien unterzeichneter Vertrag
- Bestellungen an den Lieferanten
- Diesen AEB
- Angebotsanfrage an den Lieferanten
- Angebot des Lieferanten
- Verkaufsbedingungen des Lieferanten
2. Anfragen – Angebote
2.1. Auf Anfrage und/oder gemeinsamen Besprechungen unterbreitete Angebote sind für den Besteller kostenlos. Sofern die Anfrage oder das Angebot des Lieferanten nichts Abweichendes festhält, gilt eine Bindefrist von 90 Tagen.
3. Bestellungen
3.1. Bestellungen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich erteilt oder bestätigt werden.
3.2. Die Bestellung ist durch den Lieferanten innert fünf Arbeitstagen vollständig und schriftlich zu bestätigen.
4. Überprüfung der Zeichnungsstände /Indexnachführung
4.1. Der Lieferant hat die Aktualität der technischen Unterlagen anhand des Index auf der Bestellung zu überprüfen.
4.2. Sollte der Lieferant nicht im Besitz des gleichen Index bzw. keine aktuelle Dokumentation besitzen, ist umgehend der Ansprechpartner des Bestellers zu informieren.
5. Fertigungsfreigabe/Projektschutz
5.1. Falls Erst- bzw. Ausfallmuster verlangt werden, darf der Lieferant erst bei Vorliegen einer ausdrücklichen schriftlichen Erst-musterfreigabe mit der Serienfertigung beginnen.
5.2. Jegliche kundenspezifischen Produkte und Erzeugnisse, die durch den Besteller akquiriert und bestellt werden, unterliegen dem zugesicherten exklusiven Projektschutz und dürfen nur im Auftrag des Bestellers hergestellt und verkauft werden.
6. Untervergabe
6.1. Beabsichtigt der Lieferant, bei ihm bestellte Einheiten oder Komponenten, die üblicherweise in seinen Werkstätten hergestellt werden, durch Dritte fertigen zu lassen, ist rechtzeitig das Einver-ständnis des Bestellers unter Bekanntgabe der Unterlieferanten einzuholen.
6.2. Der Lieferant haftet uneingeschränkt für die von seinen Unterlieferanten bezogenen Teile.
6.3. Der Lieferant verpflichtet sich, die vereinbarten Geheimhaltungspflichten im gleichen Umfang an seine Unterlieferanten zu übertragen.
6.4. Der Lieferant nimmt zur Kenntnis und informiert die Unterlieferanten entsprechend, dass der Besteller berechtigt ist, Güter und Leistungen der Unterlieferanten bei Beendigung des Vertrages mit dem Lieferanten, auch direkt bei den Unterlieferanten zu beziehen.
6.5. Der Besteller ist berechtigt, Direktzahlungen an den Unterlieferanten vollumfänglich vom Kaufpreis in Abzug zu bringen und Forderungen der Unterlieferanten in Zusammenhang mit der Lieferung mit dem Kaufpreis in Verrechnung zu bringen.
7. Preise
7.1. Ohne gegenteilige Vereinbarung werden die Aufträge gemäss den in der Bestellung festgelegten Preisen durchgeführt.
7.2. Preisanpassungen – gleichgültig wessen Ursprungs – sind nicht erlaubt.
8. Lieferfrist
8.1. Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich.
8.2. Stellt ein Lieferant fest, dass er eine Gesamt- und/oder Teillieferung nicht im Rahmen der festgelegten Frist ausliefern kann, hat er, unter Angabe der Gründe für die Verspätung, unverzüglich darüber zu informieren.
8.3. Die bestellte Menge ist genau zu liefern. Teillieferungen und Vorauslieferungen dürfen ohne ausdrückliches Einverständnis nicht erfolgen. Die dadurch entstehenden Mehrkosten werden vom Lieferanten getragen.
8.4. Die Lieferung wird auf das vereinbarte Lieferdatum am Erfüllungsort fällig. Bei verspäteter Lieferung, die durch den Lieferanten verursacht wird, sind zusätzliche Transportkosten, Mehrkosten, Beschleunigungskosten und allenfalls aus verspäteter Lieferung resultierende finanzielle Folgen oder Einbussen durch den Lieferanten zu tragen. Vorbehalten bleibt der Rücktritt durch den Besteller.
8.5. Bei einer verspäteten Lieferung ist eine Konventionalstrafe, in Höhe von 2% pro Woche Verspätung, insgesamt jedoch nicht mehr als 20% des Preises der verspäteten Lieferung, fällig. Ist der Lieferant mit einer Teillieferung in Verzug, so berechnen sich die Ansätze der Konventionalstrafe auf dem Preis der gesamten vom Lieferanten zu erbringender Leistung, deren Verwendung durch den Verzug der Teillieferung beeinträchtigt wird. Vorbehalten bleiben die Ansprüche des Bestellers auf Schadenersatz.
9. Verpackung
9.1. Der Lieferant übernimmt die Verantwortung für eine umwelt-bewusste und qualitative Verpackung. Diese muss der gewählten Transportart angepasst sein.
9.2. Wir retournieren Verpackungsmaterial und Leergut nur auf ausdrücklichen Wunsch des Lieferanten und auf seine Kosten.
9.3. Änderungen der Verpackungseinheiten müssen vorangekündet und genehmigt werden. Innerhalb eines Rahmenvertrages dürfen die Verpackungseinheiten nicht geändert werden.
10. Transport und Versicherung
10.1. Jeder Sendung ist ein Lieferschein beizulegen. Teil- und Restsendungen sind auf allen Versandpapieren und Fakturen als solche zu bezeichnen.
10.2. Der Lieferant haftet für die Wahl des Spediteurs und für das Transportmittel.
10.3. Der Lieferant haftet für das Schaden- und Verlustrisiko während der gesamten Transportdauer, vom Abgangsort bis zum Ort der Ablieferung.
11. Gewinn- /Risikotransfer
11.1. Das Gewinn- und Verlustrisiko für die bestellten Güter geht vom Lieferanten auf den Besteller über, wenn die Ware am vereinbarten Bestimmungsort abgeladen und entgegengenommen wurde.
12. Gewährleistung/Garantie
12.1. Der Lieferant übernimmt die Garantie für sachgemässe Ausführung und einwandfreie Herstellung der gelieferten Ware. Er verpflichtet sich, alle Teile oder Einrichtungen, die infolge schlechten Materials, fehlerhafter Herstellung oder inkorrekter Handhabung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit beeinträchtigt wird, in einer angemessenen Frist auf seine Kosten zu ersetzen. Er haften für seine Zulieferer wie für seine eigene Leistung. Für Ersatzlieferung und Nachbesserung leisten er ebenso Garantie wie für die Hauptlieferung.
12.2. Der Lieferant leistet Gewähr für die Fehlerfreiheit des Liefergegenstandes hinsichtlich Konstruktion, Fabrikation und Material sowie der Einhaltung der vereinbarten Eigenschaften.
12.3. Im Falle mangelhafter Lieferung gelten, soweit sich nicht nachstehend etwas anderes ergibt, die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant hat nach Wahl des Bstellers entweder kostenlosen Ersatz zu leisten, einen Preisnachlass zu gewähren oder die Mängel kostenlos zu beseitigen. In dringenden Fällen sind wir – nach vorheriger Rücksprache mit dem Lieferanten – berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, durch einen Dritten ausführen zu lassen oder anderweitig Ersatz zu beschaffen.
12.4. Die Gewährleistungspflicht beträgt 24 Monate; sie beginnt mit dem Eintreffen der Ware beim Besteller. Für Ersatzlieferungen beträgt diese ebenfalls 24 Monate.
12.5. Die Rücksendung beanstandeter Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten.
Verwendet der Lieferant in Verbindung mit dem Auftrag zugelieferte Teile, so trägt er die Verantwortung, diese vor dem Einbau zu prüfen. Allfälliger Folgeaufwand aufgrund fehlerhafter zugelieferter Teile wird dem Lieferanten vollumfänglich belastet.