Allgemeine Geschäftsbedingungen der Antrimon Group AG

1.    Allgemeines
1.1.    Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Verkäufe und Lieferungen, soweit sie nicht nach Übereinkunft schriftlich in anderer Weise geregelt sind. Besondere Bedingungen des Bestellers, die mit diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen im Widerspruch stehen, werden nur anerkannt, wenn die Antrimon Group AG (Nachfolgend Lieferant genannt) sich vorgängig schriftlich damit einverstanden erklärt hat.

2.    Bestellungen und technische Anfragen per Telefon
2.1.    Bestellungen und technische Anfragen per Telefon werden erledigt wie verstanden. Jede Verantwortung für Fehler, die sich aufgrund telefonischen Kontakts ergeben können, wird abgelehnt. Die Kostenfolge für die unrichtige Ausführung (Frachtspesen, Verpackungen) trägt in allen Fällen der Besteller.

3.    Offerten, Verträge und technische Spezifikation
3.1.    Die Offerten sind freibleibend; die in den Listen angegebenen Preise, Abmessungen, Ausführungen und Gewichte sind nur im Sinne einer Richtlinie zu verstehen. Änderungen in Ausführung, Material und Preisen bleiben jederzeit vorbehalten. 
3.2.    Der Vertrag kommt mit der mündlichen oder schriftlichen Annahme der Bestellung zustande. 
3.3.    Mass- und Ausführungsänderungen an genormten Artikeln aus fabrikationstechnischen oder normungs bedingten Gründen bleiben jederzeit vorbehalten.

4.    Mindestbestellwerte
4.1.    Mindestbestellwert Inland exkl. MWST. CHF 200.– 
4.2.    Mindestbestellwert Ausland netto: CHF 200.–

5.    Preise
5.1.    Die Preise sind netto in CHF, EUR oder USD exkl. MWST., unverpackt, unversichert, ab Muri. Die Preise sind freibleibend. Die Fakturierung erfolgt zu den am Versandtag gültigen Preisen.
5.2.    Die einmal festgelegte Währung ist kundenbezogen und kann nachträglich nicht mehr pro einzelnen Auftrag geändert werden.

6.    Zahlungsbedingungen
6.1.    Inland

  • Zahlungen sind vom Kunden innert 30 Tagen ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steu-ern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Abzüge werden nachbelastet.
  • Größere Aufträge, Spezialanfertigungen, Prototypen oder Funktionsmodelle: 1/3 bei Erhalt der Auftragsbestätigung (Termine laufen ab Zahlungseingang); 1/3 bei Fertigstellung bzw. Versandbereitschaft, jedoch vor Auslieferung; 1/3 innert 30 Tagen nach Versandbereitschaft.
  • Engineering Dienstleistungen: Wöchentlich nach Aufwand.

6.2.    Ausland - Export

  • Rechnungsbeträge für Normteile bis CHF 500.- gegen Vorauszahlung.
  • Rechnungsbeträge für Normteile über CHF 500.- sowie für sämtliche Spezialanfertigungen, Prototypen, Funktionsmodelle oder Engineering Dienstleistungen: Gegen Vorauszahlung oder unwiderrufliches Akkreditiv.

7.    Eigentumsvorbehalt:
7.1.    Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Lieferanten.

8.    Rahmenverträge
8.1.    Die Abnahme hat innerhalb der Laufzeit kontinuierlich abzufliessen.
8.2.    Der Lieferant kann bei Abweichung dieser Vereinbarung die Einteilung eigenständig vornehmen. Ist voraussehbar, dass die Ware aus wirtschaftlichen oder anderweitigen Gründen nicht abgenommen werden kann, ist der Lieferant durch den Auftraggeber umgehend zu informieren und eine schriftliche Übereinkunft der Bedingungen der Auflösung oder abweichender Weiterführung zu erstellen.
8.3.    Kommt keine Übereinkunft zu Stande, kann der Lieferant auf die Erfüllung des Vertrages sowie einer kontinuierlichen Abnahme, gemäss kontinuierlicher Einteilung durch den Lieferanten und zahlbar per Vorauskasse bestehen und bereits vor Ablauf der Rahmenlaufzeit die Erfüllung des Rahmenvertrages einfordern. 
8.4.    Weitere Schadenersatzansprüche und der Eigentumsvorbehalt bleiben ausdrücklich vorbehalten.

9.    Verpackung
9.1.    Verpackungen werden verrechnet und nicht zurückgenommen.

10.    Liefermengen
10.1.    Normware: Ab Lager, gemäss Bestellung und allfälliger Auftragsbestätigung.
Der Lieferant ist berechtigt, Mengen, welche in der betreffenden Auftragsbestätigung angegeben sind, bei Lieferung bis zu 10% zu über- oder zu unterschreiten.
10.2.    Spezialanfertigungen: Spezialanfertigungen werden aufgrund der Pläne und Weisungen des Bestellers kalkuliert und angeboten. 
10.3.    Wir können Teillieferungen ausführen.

11.    Lieferfristen
11.1.    Verbindlich sind nur schriftlich zugesicherte Termine respektive Fristen.
11.2.    Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung sämtlicher vertraglichen Verpflichtungen des Bestellers voraus.
 11.3.    Die Termine respektive Fristen verschieben oder verlängern sich angemessen;

  • wenn dem Lieferanten Angaben, die er für die Ausführung benötigt, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn der Besteller sie nachträglich ändert
  • wenn Verzögerungen der Zulieferer vorliegen
  • bei Hindernissen die ausserhalb der Verantwortung des Lieferanten liegen wie Naturereignisse, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Epidemien, Unfälle und Krankheit, erhebliche Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, fehlerhaften Zulieferungen, Transport- und Verzollungsverzug sowie behördliche Massnahmen.

11.4.    Der Liefertermin respektive die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum Stichdatum die Ware versandbereit ist.
11.5.    Eine allfällige Überschreitung der Lieferfrist berechtigt den Besteller nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag.
11.6.    Konventionalstrafen oder Schadenersatzforderungen aufgrund Nichteinhaltung eines Liefertermins werden vom Lieferanten nicht akzeptiert. 
11.7.    Es besteht die Möglichkeit zur Führung eines Sicherheitslagers in Muri. Die Bedingungen dazu sind schriftlich zu vereinbaren.

12.    Gefahrentragung
12.1.    Mit der Versandbereitschaft gehen Nutzen und Gefahr auf den Besteller über. 
12.2.    Wird der Versand der Lieferungen auf Begehren des Kunden oder aus sonstigen Gründen, welche nicht durch den Lieferanten zu vertreten sind, verzögert, so geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert.

13.    Versand
13.1.    Ohne besondere Weisungen des Bestellers erfolgt der Versand je nach Gewicht per Post oder Frachtgut. Das Transportrisiko trägt in jedem Fall der Besteller, dies auch dann, wenn ausnahmsweise Frankolieferung vereinbart wurde. Beschädigungen der Verpackung oder fehlende Teile sind der Transportanstalt (Empfangsstation) vor Annahme der Sendung zu melden.

14.    Umtausch, Rücknahme und Annullation
14.1.    Normwaren, die gemäss Angaben des Bestellers geliefert wurden, können nur nach vorgängiger Zustimmung des Lieferanten und nur in unbearbeitetem Zustand zurückgenommen werden. In diesem Fall erfolgt eine Rückvergütung von 70% des Rechnungsbetrages.
14.2.    Aufträge für Spezialanfertigungen können nicht annulliert werden. Jeder Spezialanfertigung geht eine Freigabezeichnung mit Kundenunterschrift voraus. Wird die Freigabezeichnung nicht unterschrieben, trägt der Besteller das volle Risiko betreffend der Ausführung.

15.    Rücksendungen
15.1.    Alle Rücksendungen sind franko Domizil zuzustellen. Die Gefahr trägt der Absender.

16.    Beanstandungen
16.1.    Beanstandungen können nur innert 8 Tagen nach Eingang der Ware beim Empfänger berücksichtigt werden. Beanstandete Teile sind zur Kontrolle zurückzusenden. Kosten für Nacharbeiten, die vom Besteller ohne vorhergehende Zustimmung des Lieferanten ausgeführt wurden, werden nicht übernommen.

17.    Sachmängel
17.1.    Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, bei Schichtbetrieb 6 Monate. Sie beginnt mit der Versandbereitschaft. Für ersetzte Teile beginnt die Gewährleistungszeit neu zu laufen.
17.2.    Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers alle Teile der Lieferungen, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner Wahl auszubessern oder zu ersetzen. 
17.3.    Ersetzte Teile gehen ins Eigentum des Lieferanten über. Sie sind franko Domizil rückzusenden.
17.4.    Der Lieferant trägt nur die Kosten, die durch die Reparatur oder den Ersatz der schadhaften Teile in seinen Werkstätten entstehen. Weitere Rechte des Bestellers wegen mangelhafter Lieferung insbesondere Schadenersatz und Rücktritt vom Vertrag sind ausgeschlossen.
17.5.    Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden infolge natürlicher Abnüt-zung, extreme Umwelteinflüsse mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, falscher Bedienung, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, Korrosion und dergleichen.
17.6.    Die Gewährleistung erlischt, wenn der Besteller oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung des Lieferanten Änderungen oder Reparaturen an der Lieferung bzw. Teilen vornehmen.

18.    Haftung
18.1.    Der Lieferant verpflichtet sich, die Bestellung vertragsgemäss auszuführen und seine Gewährleistungspflicht zu erfüllen. Jede weitere Haftung gegenüber dem Besteller für irgendwelche Schäden, insbesondere auch für sogenannte Folgeschäden, ist wegbedungen.

19.    Erfüllungsort
19.1.    Erfüllungsort für den Besteller und den Lieferanten ist Muri.

20.     Gerichtsstand und Anwendbares Recht
20.1.    Gerichtsstand für den Besteller und den Lieferanten ist Muri.
20.2.    Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen schweizerischen Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf ist wegbedungen.
 

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